Satzung

Satzung

§ 1 Name und Sitz


(1)      Der Verein trägt den Namen Heithöker Spielmannszug von 1921 e.V.


(2)      Er hat seinen Sitz in Neuenkirchen


(3)      Er ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht in Steinfurt eingetragen.


§ 2 Zweck, Aufgaben und Ziele


(1)      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.


(2)      Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksmusik und ortsverwandter Bestrebungen und damit der Pflege von bodenständiger Kultur, des Brauchtums und des Heimatgedankens.


Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch


– die Ausübung der Musik durch regelmäßige Proben und musikalische Arbeit sowie durch die Ausbildung von Musikern und Jungmusikern;

– die Förderung der Jugendpflege, der Jugendbildung und Jugendausbildung;

– die Durchführung von Musikveranstaltungen, Konzerten und öffentlichen Auftritten.


Bei der Zweckverwirklichung stellt sich der Verein auch in den Dienst der Öffentlichkeit.


(4)      Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


(5)      Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.


(6)      Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.


(7)      Die Erfüllung des Vereinszwecks geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.


§ 3 Mitgliedschaft


(1)    Mitglieder des Vereines können sein alle natürlichen und juristischen Personen, sofern sie die in

§ 2 genannten Ziele verfolgen.


§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft


(1)      Die Mitgliedschaft im Verein ist schriftlich bei dessen Vorstand zu beantragen.


(2)      Über die Aufnahme eines Mitglieds in den Verein entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, steht dem Betroffenen die Berufung nach Maßgabe dieser Satzung offen.


(3)      Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmeantrag stattgebenden Beschluss des Vorstandes. Lehnt dieser die Aufnahme ab, wird das Mitglied aber auf seine Berufung hin in den Verein aufgenommen, so gilt als Zeitpunkt der Aufnahme der Zeitpunkt des Ablehnungsbeschlusses des Vorstandes.


(4)      Auf Vorschlag des erweiterten Vorstandes kann die Mitgliederversammlung natürliche Personen, sofern diese einverstanden sind, als Ehrenmitglieder mit vollem Stimmrecht aufnehmen.


(5)      Sollte der Antragsteller das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten, mit deren Unterschrift auf dem Aufnahmeformular erforderlich.


§ 5 Ende der Mitgliedschaft


(1)      Die Mitgliedschaft endet durch Auflösung des Vereines, durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes.


(2)      Die Kündigung durch ein Mitglied ist mit Halbjahresfrist zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Die Kündigungserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.


(3)      Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden. Zuvor ist dem Mitglied unter Mitteilung des Vorwurfs eine angemessene, in der Regel vierwöchige Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung nach Maßgabe dieser Satzung offen. Bis zur Entscheidung über die Berufung ruht die Mitgliedschaft.


(4)      Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliedschaftsrechte, insbesondere Rechte an dem Vermögen des Vereines.


§ 6 Beiträge und Umlagen


(1)      Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge und Umlagen. Über die Höhe der Beiträge und Umlagen, soweit sie allein für den Verein bestimmt sind, entscheidet die Mitgliederversammlung. Näheres regelt eine Beitragsordnung.


(2)      Ehrenmitglieder sind von ihrer Beitragspflicht befreit.


§ 7 Geschäftsjahr und Verwaltung


(1)      Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


(2)      Bekanntmachungen des Vereines erfolgen in schriftlicher Form.


(3)      Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Rheine.


(4)      Bei Abstimmungen berechnet sich die Mehrheit nach der Zahl in der Mitgliederversammlung  abgegebenen Ja- oder Neinstimmen. Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit. Vorbehaltlich anderslautender Satzungsbestimmungen gelten bei Stimmengleichheit ein Antrag als abgelehnt und eine Wahl als nicht erfolgt.


(5)      Bei der Berechnung aller nach dieser Satzung maßgeblichen Fristen gilt das Datum des Poststempels.


§ 8 Organe des Vereins


(1)      Organe des Vereines sind


a) die Mitgliederversammlung


b) der Vorstand im Sinne von § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand)


c) der erweiterte Vorstand


§ 9 Mitgliederversammlung


(1)      Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung der Mitglieder des Vereines. Jedes volljährige Mitglied und Ehrenmitglied hat eine Stimme.


(2)      Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, sofern diese Satzung oder zwingende Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches nichts anderes vorschreiben.


(3)      Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal je Geschäftsjahr, in der Regel im IV. Quartal, durch den Vorstand einzuberufen. Im übrigem erfolgt die Einberufung, wenn dringende Gründe dies erfordern oder mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks beantragt (außerordentliche Mitgliederversammlung). Dieser Antrag ist an die Geschäftsstelle zu richten.


(4)      Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist spätestens sechs Wochen vor ihrem Termin den Mitgliedern bekannt zu geben. Anträge, die auf dieser Mitgliederversammlung verhandelt werden sollen, sind mindestens vier Wochen zuvor schriftlich mit Begründung bei der Geschäftsstelle einzureichen.


(5)      Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist binnen sechs Wochen nach Eingang des Antrages abzuhalten. Die Einladungsfrist verkürzt sich auf drei Wochen, die Frist zur Einreichung von Anträgen auf zwei Wochen und die Frist zur Mitteilung dieser Anträge auf eine Woche. Im Übrigen gelten die Regelungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.


(6)      Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Vereines, im Falle seiner Verhinderung von seinem satzungsmäßigen Vertreter geleitet. Der Verhinderungsfall braucht nicht nachgewiesen zu werden.


(7)      Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:


a) Feststellung, Änderung und Auslegung der Satzung


b) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes


c) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer


d) Entlastung des Vorstands und erweiterten Vorstands


e) Wahl der Mitglieder des Vorstands und des erweiterten Vorstands


f) Entscheidung über Berufungen von Mitgliedern


g) Erledigung der Anträge


h) Entscheidung in allen übrigen ihr von der Satzung zugewiesenen Fällen


i) Erlass einer Beitragsordnung.


(8)      Der Jugendwart wird selbstständig von der Vereinsjugend, Mitglieder, die noch nicht 18 Jahre sind, für ein Jahr gewählt und entsandt. Nähere Einzelheiten werden geregelt durch eine vom Vorstand zu beschließende Jugendordnung.


(9)      Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Regel offen durch Handzeichen. Begehrt ein Stimmberechtigter eine geheime Abstimmung, so ist geheim abzustimmen.


(10)    Die Mitgliederversammlung kann zur Bearbeitung wichtiger Einzelfragen Ausschüsse bilden. Die Ausschüsse haben lediglich beratende Funktion; sie berichten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung.


(11)    Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.


§ 10 Vorstand


(1)      Dem Vorstand im Sinne von § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand) gehören an


a) der Vorsitzende


b) der Geschäftsführer


c) der Kassierer


(2)      Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit diese nicht ausdrücklich und ausschließlich durch diese Satzung oder zwingende Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Das Mindestalter für den geschäftsführenden Vorstand ist 18 Jahre.


(3)      Vorstand im Sinne §26 BGB sind der Vorsitzende gemeinsam mit dem Kassierer oder dem Geschäftsführer.


(4)      Dem erweiterten Vorstand gehören an:


a) die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands


b) der Tambourmajor


c) der Jugendwart


d) zwei Beisitzer.


(5)      Geschäftsführender und erweiterter Vorstand werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt, der Jugendwart für ein Jahr. Sie bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Geschäftsführender und erweiterter Vorstand treffen ihre Entscheidungen durch Mehrheitsbeschluss. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Vorstandsbeschlüsse können auch schriftlich oder in Form fernmündlicher Absprache gefasst werden. Sie sind schriftlich niederzulegen.


(6)      Im Falle seiner Verhinderung werden die Aufgaben des Vorsitzenden von dem Geschäftsführer, im Falle von dessen Verhinderung von dem Kassierer wahrgenommen.


(7)      Soweit aufgrund einer Auflage des Registergerichts, des Finanzamtes oder einer anderen Behörde eine Satzungsänderung erforderlich wird, ist der geschäftsführende Vorstand befugt, diese zu beschließen.


§ 11 Wahlleiter


(1)    Der Wahlleiter wird auf der Mitgliederversammlung von dieser für die Dauer der Wahl des Vorsitzenden gewählt. Er gehört weder dem amtierenden erweiterten Vorstand an, noch ist er als Vorsitzender wählbar.


§ 12 Kassenprüfer


(1)    Die Kassenprüfer prüfen die Kasse und Rechnungslegung des Vereines vor dem Termin der Mitgliederversammlung und im übrigen dann, wenn die Mitgliederversammlung dies beschließt. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen nicht dem erweiterten Vorstand angehören. Es sind zwei Kassenprüfer zu wählen.


§ 13 Verhalten innerhalb des Vereins


(1)    Jedes Mitglied hat sich bei Festlichkeiten ordentlich zu betragen und anständig aufzuführen. Dem Vorstand steht das Recht zu, in Absprache mit dem Vorsitzenden, bei groben Ausschreitungen eines Mitgliedes, diesen aus der Gesellschaft zu entfernen und evtl. aus dem Verein auszuschließen.


(2)      Weiterhin ist ein Ausschluss möglich, wenn das Mitglied nach zweimaliger erfolgloser schriftlicher Anmahnung den Mitgliedsbeitrag nicht gezahlt hat. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.


(3)      Bei Austritt oder Ausschluss besteht in keiner Form Anspruch auf das Vereinsvermögen.


(4)      Jeder Diebstahl durch ein Mitglied innerhalb des Vereins, bewirkt:


a.       fristlose Kündigung,


b.      eine sofortige Anzeige.


§ 14 Gäste


Nichtmitglieder können an Festlichkeiten teilnehmen, wenn sich der geschäftsführende Vorstand dafür entscheidet. Eine Umlage kann erhoben werden.


§ 15 Vereinsinterne Angelegenheiten


Der erweiterte Vorstand ist berechtigt, Maßnahmen und Regelungen zu treffen in vereinsinternen Angelegenheiten und bei Festlichkeiten.


§ 16 Auflösung des Vereins


Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Gemeinde Neuenkirchen, Hauptstraße 16, 48485 Neuenkirchen, die es ausschließlich und unmittelbar im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat. Die Mitgliederversammlung, die die Auflösung des Vereins beschließt, hat zwei Liquidatoren zu bestellen. Die Auflösung kann nur durch Beschluss von 2/3 der Mitglieder getätigt werden.


§ 17 Änderungen der Satzung


Änderungen oder Ergänzungen dieser Satzung können nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder getätigt werden.


Aufgestellt auf der Gründungsversammlung am 25. September 2010.

1. Änderung auf der Generalversammlung am 10. November 2012.